NIS2 — die größte Cybersecurity-Reform der EU
Die EU-Richtlinie NIS2 (Network and Information Security 2) ist seit Oktober 2024 in nationales Recht umzusetzen. Sie erweitert den Kreis der betroffenen Unternehmen erheblich und verschärft die Anforderungen massiv.
Das Wichtigste vorab: NIS2 betrifft deutlich mehr Unternehmen als NIS1 — und die persönliche Haftung der Geschäftsleitung ist neu.
Wer ist betroffen?
NIS2 unterscheidet zwischen „wesentlichen" und „wichtigen" Einrichtungen:
Wesentliche Einrichtungen (ab 250 MA oder 50 Mio. € Umsatz):
Energie, Transport, Banken, Finanzmarktinfrastruktur, Gesundheit, Trinkwasser, digitale Infrastruktur
Wichtige Einrichtungen (ab 50 MA oder 10 Mio. € Umsatz):
Post, Abfallwirtschaft, Chemie, Lebensmittel, verarbeitendes Gewerbe, digitale Dienste
„Unternehmen, die unter NIS2 fallen und keine Maßnahmen ergreifen, riskieren Bußgelder von bis zu 10 Millionen Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes." — EU-Kommission
Persönliche Haftung der Geschäftsleitung
Das ist neu und weitreichend: NIS2 sieht persönliche Haftung für Geschäftsführer vor. Wer Sicherheitsmaßnahmen fahrlässig vernachlässigt, kann:
Bußgelder von bis zu 10 Mio. € (wesentliche) bzw. 7 Mio. € (wichtige Einrichtungen)
Vorübergehenden Ausschluss von Führungspositionen
Persönliche strafrechtliche Konsequenzen in besonders schweren Fällen
Die Schulungspflicht nach Artikel 20
Artikel 20 NIS2 schreibt explizit vor: Mitglieder der Geschäftsleitung müssen an Cybersicherheitsschulungen teilnehmen und dafür sorgen, dass regelmäßige Schulungen für alle Mitarbeiter stattfinden.
Das bedeutet konkret:
- Nachweisbare, regelmäßige Schulungen für Führungskräfte und Mitarbeiter
- Dokumentation aller Trainingsmaßnahmen
- Risikobasierte Sicherheitskonzepte und -richtlinien
- Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen (innerhalb 24h)
- Regelmäßige Überprüfung der Sicherheitsmaßnahmen
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